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Tierversuche mit Rhesusaffen

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Die Freie Hansestadt Bremen war verpflichtet, dem Leiter der Abteilung Neurobiologie des Instituts für Hirnforschung der Universität Bremen die von diesem beantragte tierschutzrechtliche Genehmigung von Tierversuchen zu erteilen, denn aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung des Tierschutzgesetzes ist geklärt, dass der Genehmigungsbehörde bei ihrer Entscheidung kein Ermessen verbleibt.

So das Bundesverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall einer Beschwerde gegen die vom Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen ergangenen Entscheidung zur Genehmigung von Tierversuchen. Mit seinem Urteil vom 11. Dezember 2012 hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die Freie Hansestadt Bremen verpflichtet war, dem Leiter der Abteilung Neurobiologie des Instituts für Hirnforschung der Universität Bremen die von diesem beantragte tierschutzrechtliche Genehmigung von Tierversuchen zu erteilen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, die Belastungen der Versuchstiere (Rhesusaffen) seien im Hinblick auf die hohe wissenschaftliche Bedeutung des Versuchsvorhabens ethisch vertretbar. Auf der Grundlage der vorgelegten Sachverständigengutachten seien die Belastungen allenfalls als mäßig einzustufen. Der Freien Hansestadt Bremen stehe weder ein Beurteilungsspielraum noch sonst Ermessen zu. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts habe die Rechtslage nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung, denn aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung des Tierschutzgesetzes sei geklärt, dass der Genehmigungsbehörde bei ihrer Entscheidung kein Ermessen verbleibe. Weiter sei nicht klärungsbedürftig, dass die geltend gemachte besondere demokratische Legitimation der zuständigen Senatsverwaltung es allein nicht rechtfertigen könne, die verfassungsrechtlich grundsätzlich vorgegebene umfassende gerichtliche Kontrolle durch Einräumung eines Beurteilungsspielraums einzuschränken. Das Oberverwaltungsgericht habe der Grundlagenforschung und deren mehr oder weniger abstrakt bleibendem Erkenntnisgewinn auch nicht pauschal Vorrang eingeräumt, weshalb ein weiterer grundsätzlicher Klärungsbedarf von der Beschwerde nicht aufgezeigt worden sei. Die geltend gemachten Verfahrensfehler lägen nicht vor.

Daher ist die Beschwerde zurückgewiesen worden und damit ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts rechtskräftig.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Januar 2014 – 3 B 29.13


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